Rathaus
Regenwasser
Die Abwassergebühr wird auch bei der Stadt Rüthen getrennt nach Schmutz- und Regenwasser berechnet. Die Stadtwerke weisen in diesem Zusammenhang auf die Pflicht zur Mitteilung befestigter abflusswirksamer Flächen hin.
Gem. § 12 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Wird erstmals eine bebaute und/oder befestigte Fläche hergestellt oder die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies gem. § 12 Abs. 3 der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Herstellung / Veränderung anzuzeigen. Der Mitteilung sollte der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen beifügen, aus denen sämtliche bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können.
Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Anzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist bzw. mit dem 1. Tag des übernächsten Monats, der auf den Abschluss der Herstellung / Veränderung folgt.
- Historie zum Verfahren
Entwässerungssatzung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Die Satzungen finden Sie hier.
Regenwassergebühr: 0,43/m²
Die Abwassergebühr wird auch bei der Stadt Rüthen getrennt nach Schmutz- und Regenwasser berechnet. Die Stadtwerke weisen in diesem Zusammenhang auf die Pflicht zur Mitteilung befestigter abflusswirksamer Flächen hin.
Gem. § 12 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Wird erstmals eine bebaute und/oder befestigte Fläche hergestellt oder die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies gem. § 12 Abs. 3 der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Herstellung / Veränderung anzuzeigen. Der Mitteilung sollte der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen beifügen, aus denen sämtliche bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können.
Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Anzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist bzw. mit dem 1. Tag des übernächsten Monats, der auf den Abschluss der Herstellung / Veränderung folgt.
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Entwässerungssatzung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
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Regenwassergebühr: 0,43/m²
Die Abwassergebühr wird auch bei der Stadt Rüthen getrennt nach Schmutz- und Regenwasser berechnet. Die Stadtwerke weisen in diesem Zusammenhang auf die Pflicht zur Mitteilung befestigter abflusswirksamer Flächen hin.
Gem. § 12 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Wird erstmals eine bebaute und/oder befestigte Fläche hergestellt oder die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies gem. § 12 Abs. 3 der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Herstellung / Veränderung anzuzeigen. Der Mitteilung sollte der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen beifügen, aus denen sämtliche bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können.
Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Anzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist bzw. mit dem 1. Tag des übernächsten Monats, der auf den Abschluss der Herstellung / Veränderung folgt.
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Gabriele
Grüttner
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- g.gruettner@ruethen.de
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Horst
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Franz-Josef
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- Fax
- 02954/9779201
- f.bergkemper@ruethen.de
- Anschrift
- 001 Hochstraße 14 59602 Rüthen
Werner
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Regenwassergebühr: 0,43/m²
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