Leben in Rüthen
Denkmalschutz
Denkmäler sind lebendige Zeugen vergangener Epochen, die uns heute die Fertigkeiten und die Lebensweise der damals lebenden Menschen vermitteln. Wichtig ist insbesondere die Originalsubstanz, die es zu schützen und zu pflegen gilt.
Denkmalschutz und Denkmalpflege werden bei den Kommunen durch die Unteren Denkmalbehörden wahrgenommen. Sie handeln auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG).
Zum Denkmalschutz gehören die Unterschutzstellungen von Bau- und Bodendenkmälern, beweglichen Denkmälern und Denkmalbereichen sowie das Führen der Denkmalliste.
Als Denkmalpflege definiert man allgemein Vorgänge, die dem Erhalt der eingetragenen Denkmäler dienen. Hierzu gehören die Erteilung von Denkmalrechtlichen Erlaubnissen bei geplanten Veränderungen an Denkmälern, Gewährung von Zuschüssen, Ausstellung von Steuerbescheinigungen und Stellungnahmen im Rahmen der Stadtentwicklung.
Einen großen und wichtigen Teil der Aufgaben stellt die Beratung und Betreuung der Denkmaleigentümer und Denkmalnutzer dar. Die Ansprechpartner*innen in der Unteren Denkmalbehörde helfen Ihnen bei Fragen rund um die Themen Denkmalschutz und Denkmalpflege gerne weiter.
Die Anträge zum Thema Denkmalpflege sind nachfolgend als Download im PDF-Format verfügbar. Die Anträge können direkt am Bildschirm ausgefüllt und zur Unterschrift ausgedruckt werden. Ein Speichern des ausgefüllten Formulars ist nicht möglich.
-
-
Hinweis:
Zum 01.01.2004 ist mit dem Haushaltbegleitgesetz auch das Einkommenssteuergesetz geändert worden. Die Änderung betrifft auch die steuerliche Begünstigung von Baudenkmalen. Die bisherige begünstigte Abschreibung von 10 v.H. für 10 Jahre ist wie folgt geändert worden:
- § 7 i: Die begünstigte Abschreibung beträgt in den ersten acht Jahren nur noch 9 v.H., danach vier Jahre lang 7.v.H. Der Abschreibungszeitraum dehnt sich somit um zwei Jahre aus.
- §§ 10 f, 10 g: Die begünstigte Abschreibung beträgt nunmehr 9 v.H. für 10 Jahre.
-
Auf der Homepage "Bauportal.NRW" des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen kann der Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis online gestellt werden.
Kirchen, Fachwerkhäuser, Bildstöcke: Rüthen hat über 190 eingetragene Baudenkmäler. Diese sind in der Denkmalliste der Stadt erfasst. Die Liste liegt in Form einer Kartei bei der Unteren Denkmalbehörde vor und kann von jedem Interessierten eingesehen werden. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.
Die Informationen der Denkmalliste wurden darüber hinaus in einem vom Ministerium zur Verfügung gestellten online-Tool eingepflegt. Den Link zu dieser öffentlich zugänglichen Plattform finden sie hier (externer Link).
Förderung von denkmalpflegerischen Einzelmaßnahmen 2025
Gefördert werden Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege von Baudenkmälern Privater, von Kirchen und Kommunen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften sowie private (juristische und natürliche) Personen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn das zu fördernde Objekt nach § 5 nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste eingetragen ist oder dessen vorläufiger Schutz nach § 4 des Denkmalschutzgesetzes angeordnet wurde und die endgültige Unterschutzstellung bis zum Abschluss der Maßnahme voraussichtlich erfolgen wird.
- Bei Baumaßnahmen muss eine Erlaubnis nach § 9 nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz vorliegen.
- Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
Förderfähige Maßnahmen
u.a.
- Maßnahmen zum Erhalt der Denkmalsubstanz
- Restaurierungsmaßnahmen
- Konservierungsmaßnahmen
- Maßnahmen zum Erhalt des Erscheinungsbildes des Denkmals
- Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen / bauzeitlichen Erscheinungsbildes
- Austausch nicht denkmalgerechter in der Vergangenheit erfolgter Modernisierungen durch denkmalgerechte, dem bauzeitlichen Erscheinungsbild entsprechende Ausführungen
- Austausch „Kunststofffenster“ / „Kunststofftür“ gegen Holzfenster/Holztür in bauzeitlicher denkmalgerechter Ausführung
- Wiederherstellung Treppenanlage nach bauzeitlichem Vorbild
Nicht förderfähige Maßnahmen
- Modernisierungsmaßnahmen
Energetische und technische Ertüchtigung- Erneuerung Heizungsanlage
- Elektroanlagen
- Austausch noch instandsetzbarer Originalbausubstanz
- Restaurierbare Fenster
- Restaurierbare Türen
Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften bis zu 30 Prozent und für Private bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Hinweis
Bei freiwilligen unentgeltlichen Arbeiten können 20 Euro je Arbeitsstunde angesetzt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für die eigene Arbeit- und Sachleistungen darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Fristen
Die beantragte Maßnahme muss bis zum 30. November des Bewilligungsjahres abgeschlossen sein. Der Abschluss und die denkmalgerechte Ausführung der Maßnahme sind bis zum 30. November diesen Jahres nachzuweisen.
Formulare
Ansprechpartner