Gewerbeangelegenheiten

Gewerbeangelegenheiten

Was ist ein Gewerbe?

Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerrechtlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern).

Wer darf ein Gewerbe anmelden?

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betreib eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen und Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie Personengesellschaften (z. B. KG, OHG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.

Ausnahmen und Beschränkungen:

Zu diesen zählen u. a. die Erlaubnispflicht für einzelne Tätigkeiten (z. B. Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe), die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.

Was muss beim Gewerbeamt angezeigt werden?

Gewerbeanmeldung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (hier: Bürgerbüro, Gewerbeangelegenheiten bei der Stadt Rüthen) anzeigen.

Gewerbeummeldung

Diese ist unverzüglich vorzunehmen, wenn folgende Änderungen eintreten

  1. Verlegung des Betriebes innerhalb der Stadt Rüthen
  2. Erweiterung oder Änderung des bisher gemeldeten Gewerbegegenstandes

 

Gewerbeabmeldung

Diese hat unverzüglich bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort unter Angabe der neuen Adresse zu erfolgen.

 

Wichtiger Hinweis

Bei den folgenden „Vorgängen“ ist auf jeden Fall eine Mitteilung bzw. Rücksprache mit der Stelle für Gewerbeangelegenheiten erforderlich:

  • Namensänderung/Umfirmierung/Änderung der Rechtsform (z.B. Einzelunternehmen in GmbH oder GbR in Einzelunternehmen
  • Veränderung in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen
  • Namendsänderung d. Gewerbetreibenden: Anzeigepflicht bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2a GewO

 

  • Gewerbean- und ummeldung:
    Gebühr für die Gewerbean- und ummeldung beträgt 26,00 € (bei Personengesellschaften je Gesellschafter) und 33,00 € bei juristischen Personen
     
  • Gewerbeabmeldung: gebührenfrei

Die Gewerbean-, -um- und –abmeldung kann persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgenommen werden. Bei schriftlicher Gewerbeanzeige ist das entsprechende Formular vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Diese Formulare können unter der Rubrik „Formulare/Downloads“ abgerufen werden und sind bei der Stelle für Gewerbeangelegenheiten erhältlich. Weitere notwendige Unterlagen sind ggf.

  • Handelsregisterauszug (z. B. bei juristischen Personen),

  • Kopie des Gesellschaftsvertrages/Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen),

  • Erlaubnisbescheid bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit,

  • Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle,

  • Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden)

Gewerbe, Gewerbesteuern