Bildungs- und Teilhabepaket

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kinder und Jugendliche haben bei bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Für die Umsetzung vor Ort ist der Kreis Soest koordinierende Stelle. Das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv (AHA) ist zuständig für alle Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die Ansprechpartner für die anderen Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag sind die jeweiligen Städte und Gemeinden. Der Kreis sowie die Kommunen und das Jocenter Arbeit Hellweg Aktiv (AHA) - nehmen die Anträge entgegen.

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes?
Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahres, die eine allgemeine oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden.

Als weitere Voraussetzung müssen die Kinder und Jugendlichen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen:

§                     Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

§                     Sozialhilfe (SGB XII)

§                     Wohngeld

§                     Kinder(geld)zuschlag


Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?

Ausflüge und Klassenfahrten
Bereits in der Vergangenheit wurden die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) übernommen. Nunmehr können auch die Kosten für eintägige Ausflüge sowie für Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen übernommen werden.

Persönlicher Schulbedarf
Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 70 Euro zum 01. August und 30 Euro zum 01. Februar beträgt; im Jahr 2011 wird die Leistung erstmals zum 01. August ausgezahlt. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kinderzuschlagsberechtigten erforderlich.

Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.

Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")
Wenn das Erreichen des Klassenziels, im Regelfall die Versetzung, nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen.

Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten
Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen; der Eigenanteil der Eltern beträgt 1 Euro pro Mahlzeit. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Soziale und kulturelle Teilhabe
Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 10 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell für Mitgliedsbeiträge im Fußballverein, Musikunterricht, Museumsbesuche oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall an den Leistungsanbieter überwiesen.

 
Welche Stellen sind im Kreis Soest zuständig?
Für die Leistungen auf Bildung und Teilhabe ist eine Antragstellung erforderlich (Ausnahme: persönlicher Schulbedarf bei laufenden Leistungsempfängern nach dem SGB II oder SGB XII). Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld können ihre Anträge in den jeweiligen Dienststellen des Jobcenters Arbeit Hellweg Aktiv (siehe auch www.arbeit-hellweg-aktiv.de) stellen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Kinder und Jugendlichen, welche die sonstigen Sozialleistungen (Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag) erhalten, sind die Städte und Gemeinden im Kreis Soest anzusprechen. Anträge können bei den Städten und Gemeinden (Sozialämter/Wohngeldstellen), der Kindergeldkasse oder dem Kreis Soest (Abteilung Soziales) gestellt werden. Diese gewährleisten, dass die Anträge an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden.

Internetseite des Kreises Soest zur Bildung und Teilhabe

 

 

Ansprechpartner in der Stadtverwaltung Rüthen:

Herr Horst Grzyb

Tel. 02952/818-135