Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen

  • zwischen 18 und 65 Jahren, die voll erwerbsgemindert (im Sinne der Rentenversicherung) oder
  • 65 Jahre alt sind.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes.  Es gibt immer noch viele Bürger/innen, die Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, weil sie glauben, diese zurückzahlen zu müssen. Grundsicherung stellt einen gesetzlichen Anspruch dar, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

Auch die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt unberücksichtigt, es sei denn, dass die Unterhaltspflichtigen im Einzelfall über ein sehr hohes Einkommen verfügen.

Lassen Sie sich zu den Fragen der Grundsicherung unverbindlich bei der Stadt Rüthen beraten. Die Mitarbeiter/innen helfen Ihnen gern weiter:

Stadt Rüthen
Fachbereich 2
Hochstraße 14
59602 Rüthen
Tel.: 02952/818-135

Sozialhilfen

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihren notwendigen Lebensunterhalt aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu finanzieren und Leistungen der Grundsicherung für Sie noch nicht in Betracht kommen, sollten Sie nicht zögern, die Beratung des Fachbereichs 2 -Sachgebiet Soziales- in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt auch, wenn Sie durch bestimmte Umstände oder Ereignisse wie Krankheit, drohende Behinderung oder Eintritt von Pflegebedürftigkeit auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, ganz egal wie alt Sie sind.

Ob und welche Hilfe für Sie in Frage kommt, muss im Einzelnen überprüft werden.
Informieren Sie sich also beim Fachbereich 2 -Soziales-  der Stadt Rüthen:

Zuständig für Sie sind:

Stadt Rüthen
Fachbereich 2
Hochstraße 14
59602 Rüthen
Tel.: 02952/818-135

Hinweis: Da die Sozialhilfe erst am Tage der Antragsstellung gewährt werden kann, sollten Sie unverzüglich mit dem Sozialamt Kontakt aufzunehmen, wenn ein entsprechender Bedarf eintritt!

Wohngeld

Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Menschen, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Wohngeld kann an Mieter/innen (Mietzuschuss) oder an wohnungseigentümer/innen (Lastenzuschuss) gewährt werden.

Die Mitarbeiter/innen im Bereich „Wohngeld“ sind gern bereit, in Ihrem Einzelfall zu prüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht.

Stadt Rüthen
Fachbereich 2
Hochstraße 14
59602 Rüthen
Tel.: 02952/818-132

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Wenn Sie bestimmte öffentliche Leistungen beziehen (z.B. Arbeitslosengeld II nach dem SGB XII, Hilfe zur Pflege nach dem SGBXII o.ä.) können Sie auf Antrag von Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden.

Schwerbehinderte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ besitzen, können ebenfalls auf Antrag von Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit werden. Die Anträge können Sie einreichen bei der

Stadt Rüthen
Fachbereich 2
Hochstraße 14
59602 Rüthen
Tel.: 02952/818-135

stellen.

Rentenantragsstellung

Fragen, die Sie bezüglich Ihrer Rente haben, können Sie klären beim Mitarbeiter im Fachbereich 2 klären lassen

Stadt Rüthen 
Fachbereich 2
Hochstraße 14
59602 Rüthen
Tel.: 02952/818-135

Beachten Sie bitte auch die Termine der kostenlosen Rentenberatung,bei der Stadt Rüthen durch die Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – Westfalen Bund (früher LVA/BfA). Erkundigen Sie sich im Rathaus Tel. 02952/818-0 nach den Beratungsterminen.

Pflegeversicherung

Wenn Sie ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind Sie automatisch pflegeversichert. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht abhängig vom Einkommen und vom Vermögen des Versicherten. Voraussetzung ist, das nicht nur eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit besteht. 
 
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen."

Wenn Sie Leistungen beantragen wird zunächst von der Pflegekasse geprüft, ob und in welchem Umfang Sie pflegebedürftig eingestuft werden können. Hierzu kommt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) zu Ihnen nach Hause und erstellt ein entsprechendes Gutachten.
Falls nun eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, werden Sie - je nach Zeitbedarf der Pflege - in eine von fünf Pflegegrade eingestuft.

Wenn Sie nicht Mitglied einer Krankenkasse und pflegebedürftig sind, können Sie einen Antrag zur Pflege im Fachbereich 2 -Soziales- beantragen. 

Hinweis: Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes können Sie jederzeit einen Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse stellen.