Jugend- und Arbeitsschutzgesetz

1. Wer darf in den Schulferien arbeiten?
2. Wie lange, wie oft und wann dürfen Schüler arbeiten?
3. Welche Arbeitsplätze sind verboten?
4. Was hat der Arbeitgeber zu beachten?

Zu diesen Fragen findest du auf der Seite:
http://www.berlin.de/lagetsi/themen/arbeitsschutz.html 
die Antworten.

Jugendarbeitsschutz

Wie schon im Jugendschutzgesetz, dienen auch die Inhalte dieser Gesetze dazu, euch einen Schutz zu bieten!

Beispielsweise muss jeder Arbeitgeber diese Bestimmungen einhalten!

Das gilt für alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren!


Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten!!! (Kinder, damit meine ich alle die von euch, die gemäß diesem Gesetz noch nicht 15 Jahren alt sind)

Ausnahmen vom Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Wenn ihr über 13 Jahre alt seid, sind folgende Arbeiten erlaubt:

  • Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und
    Werbeprospekten
  • Tätigkeiten bei Veranstaltungen der Kirchen, Verbände, Vereine (z. B. Sportvereine)
    und Parteien
  • Botengänge und Einkaufstätigkeiten
    (außer Alkohol und Tabak)
  • Tätigkeiten in Haushalt und Garten
  • Betreuung von Kindern, Haushaltsangehörigen und
    Haustieren


Die Arbeitszeit sollte aber eine Dauer von täglich höchstens 2 Stunden nicht überschreiten!!!

In der Zeit von 18.00 - 08.00 Uhr und vor dem Schulunterricht ist eine Beschäftigung unzulässig!

15 Jahre alt und Schüler? - Jugendliche und Arbeitszeit

Für diejenigen von euch, die über 15 Jahre alt (jugendlich) sind und die Schule besuchen (vollzeitschulpflichtig) gelten dieselben Bestimmungen, wie für Kinder!

Zusätzlich habt ihr jedoch die Möglichkeit einen Job in den Schulferien anzunehmen!
Die Beschäftigungsdauer darf jedoch höchstens vier Wochen im Kalenderjahr betragen!

Merkt euch:

  • Täglich nicht mehr als 8 Stunden und 30 Minuten Pause ergibt:
  • 8,5 Stunden
  • wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden!

Samstag und Sonntag arbeiten

An diesen Tagen dürft und müsst ihr generell nicht arbeiten! Allerdings finden sich auch hier beispielhaft Ausnahmen:

  • Krankenhäuser
  • Alten-, Pflege- und Kinderheime
  • Ärztlicher Notdienst
  • Gaststätten


Zwei Samstage und Sonntage im Monat müssen für euch frei bleiben!
Darüber hinaus müsst ihr für eure Arbeit an einem Samstag oder Sonntag einen Ausgleichstag in derselben Woche erhalten.

Staatliches Amt für Arbeitsschutz

Wenn ihr es sehr genau wissen möchtet:

Staatliches Amt für Arbeitsschutz Arnsberg
Königstraße 22
59821 Arnsberg 3