Personalausweis

Ab dem 16. Geburtstag besteht in Deutschland Ausweispflicht. Unabhängig vom Alter kann ein Personalausweis beantragt werden.

Die Gültigkeit eines Personalausweises kann nicht verlängert werden! Wenn der Personalausweis nach zehn Jahren abläuft, muss ein neuer beantragt werden. Bei Personen unter 24 Jahren ist dies nach sechs Jahren der Fall. Sollten Sie glaubhaft einen Notfall nachweisen können, kann zusammen mit der Beantragung eines Personalausweises sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt werden.

Sollte der Personalausweis bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres beantragt werden, so ist zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern erforderlich. Sollte die elterliche Sorge allein bei einem Elternteil liegen, so ist dies ebenfalls zu erklären. Die Einverständniserklärung ist im Download-Verfahren abrufbar und kann bei der Abholung des Personalausweises nachgereicht werden. Die Einverständniserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Personalausweis erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ausgehändigt wird. Nach dem Personalausweisgesetz besteht die Personalausweispflicht erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres.

Nach Erhalt des sogenannten „PIN-Briefes“ (ab 16. Lebensjahr), der Ihnen von der Bundesdruckerei in Berlin zugeschickt wird kann der fertiggestellte Personalausweis abgeholt werden. Mit der ausgefüllten Vollmacht können Sie eine andere Person mit der Abholung Ihres Personalausweises beauftragen. Wichtig ist hierbei, dass sich diese Person bei der Abholung ausweisen kann und Ihren alten Ausweis vorlegt.

 

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Personalausweis für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre

Die Personalausweispflicht gilt erst ab 16 Jahren. Jedoch kann beispielsweise für Reisen ins Ausland auch für Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis beantragt werden. Der Jugendliche muss mit mindestens einem Erziehungsberechtigen persönlich vorstellig werden. Sollte es nicht möglich sein, dass beide Elternteile persönlich das Kind oder den Jugendlichen begleiten, so wird die ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung des nicht anwesenden Elternteils benötigt. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, ist der Nachweis über das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich. Die Einverständniserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Personalausweis erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ausgehändigt wird.

Integrierter Chip

Im Personalausweis befindet sich ein integrierter Chip. Darauf werden die Ausweisdaten, das digitale Lichtbild und die Fingerabdrücke (ab 01.08.2021 verpflichtend) gespeichert. Anhand dieser Merkmale soll eine sicherere Identifizierung des Ausweisinhabers möglich sein. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nach geltendem Recht nur von Polizeibehörden, Bundesgrenzschutz, Steuerfahndungsstellen der Länder und den Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers abgerufen werden.

Online Ausweisfunktion

Die Online-Funktion wird seitens der Bundesdruckerei in Berlin für Ausweisinhaber ab dem 16. Lebensjahr immer aktiviert mitgeliefert; bei Personen unter 16 Jahren ist die Funktion ausgeschaltet. Die Nutzung des Personalausweises als „Internetausweis" ist natürlich freiwillig. 

Damit die Online-Funktionen des Ausweises genutzt werden können, wird ein entsprechendes Lesegerät und entsprechende Software benötigt. Die Lesegeräte können in einschlägigen Geschäften käuflich erworben, die Software aus dem Internet heruntergeladen werden. Zur Authentifizierung im Internet ist hierbei eine 6stellige PIN erforderlich. Die PIN wird dem Ausweisinhaber während der Herstellungsphase des Ausweises seitens der Bundesdruckerei zugesandt und kann beliebig oft vom Ausweisinhaber geändert werden.

Sperrung der Online Ausweisfunktion und Aufhebung der Sperrung

Sie können bei einem Verlust oder Diebstahl mit einem Anruf bei der Sperrhotline die elektronische Identifikationsfunktion (eID-Funktion) sperren lassen. Die Sperrhotline erreichen Sie unter der kostenfreien Telefonnummer 116 116. Aus dem Ausland erreichen Sie die Hotline unter 0049-116 116 oder unter der gebührenpflichtigen Nummer 0049-30 40 50 40 50. Eine Sperrung kann selbstverständlich auch persönlich in Ihrer Meldebehörde erfolgen. Die Aufhebung der Sperre können Sie persönlich in der Meldebehörde veranlassen.

  • Ausstellung Personalausweis (vor Vollendung des 24. Lebensjahres) 22,80 Euro
  • Neuausstellung Personalausweis (ab 24 Jahren) 37,00 Euro
  • Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises 10,00 Euro

Gebühren sind am Tage der Antragstellung in bar oder per EC-Karte zu entrichten.

Weitere Gebührenregelungen

  • 6 Euro für nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion
  • 6 Euro für das Ändern der PIN (beispielsweise PIN vergessen)
  • 6 Euro für das Entsperren der Online-Ausweisfunktion
  • persönliches Erscheinen bei der Antragstellung
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr), ca. 35 mm breit und 45 mm hoch mit hellem, einfarbigem Hintergrund
  • den alten Personalausweis oder Ihren Reisepass bzw. den Kinderreisepass
  • Geburtsurkunde (Abstammungsurkunde), Heiratsurkunde oder Familienstammbuch, wenn erstmalig ein Ausweisdokument beantragt wird bzw. bei der Beantragung kein Ausweisdokument vorgelegt werden kann
  • optionale Abgabe des Fingerabdrucks - Sie entscheiden selbst, ob ihr Fingerabdruck auf dem Ausweis gespeichert wird

Die Bearbeitungszeit beträgt zwei bis drei Wochen. Die Stadt Rüthen hat auf die Bearbeitungszeit keinen Einfluss.

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Bundespersonalausweis

Kontakt

Altes Rathaus (Standort 1)
Raum: Erdgeschoss (kleiner Sitzungssaal)
Hachtorstraße 26
59602 Rüthen
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Dienstag:08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch:08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag:08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr (ganztägig nach Terminabsprache!)
Freitag:08:00 - 12.30 Uhr

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Sie für den Besuch im Bürgerbüro donnerstags einen Termin benötigen. Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch unter folgender Rufnummer: 02952/818-0.

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