Hundehaltung

Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)  zum 01.01.2003 in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.



Das LHundG NRW kategorisiert Hunde in drei Arten:

1) § 3 LHundG NRW -Gefährliche Hunde-

Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.  

Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.

 

Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig,  d.h. der Hundehalter hat neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Rüthen auch beim Ordnungsamt einen entsprechenden Erlaubnisantrag einzureichen. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung bereitgehalten. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird nur Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, die sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen. Für die Haltung des Hundes muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden bzw. ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.

 

2) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)

 

Hierunter fallen aktuell folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.

 

Für die Haltung der v. g. Rassen bedarf es nicht des Nachweises eines privaten Interesses bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses. Im Übrigen gelten jedoch die Ausführungen unter Pkt. 1).

 

3) Große Hunde (§ 11 LHundG)

 

Mit dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW (LHundG) am 1.1.2003 ist das Halten eines großen Hundes mit einem Gewicht von mindestens 20 kg oder einer Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm anzeigepflichtig.

 

Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines großen Hundes erforderlich:

  • ausgefülltes Anzeigeformular (siehe Formulare)

  • Sachkundenachweis (Kopie)

  • Haftpflichtversicherungsnachweis (Kopie)

  • Mikrochipkennzeichnungsnachweis (Kopie)


 
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

Weitere Informationen zum Landeshundegesetz und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten zur Hundehaltung erteilt Ihnen das Ordnungsamt als zuständige Behörde nach § 13 LHundG NRW.

 

 

 

 

  • Anmeldung eines "Großen Hundes":
    Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.

  • Anmeldung eines "Gefährlichen Hundes" oder eines "Hundes bestimmter Rasse":
    Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

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