Sozialhilfe

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die Ursachen derartiger Notlagen (z.B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, zu geringes Renteneinkommen etc.) können vielfältig sein.

Das SGB XII unterscheidet zwei Personengruppen bzw. Hilfearten:
 

  1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte  Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen  beschaffen können.

     

  2. Hilfe zum Lebensunterhalt

    Nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt  nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem  Einkommen und Vermögen, beschaffen können und die keinen Anspruch auf  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Grundsicherung für  Arbeitssuchende haben.

 


Ein Antrag auf Sozialhilfe besteht im Regelfall aus dem Grundantrag und notwendigen Nachweisen. Die notwendigen Unterlagen (wie z.B. Einkommensnachweise,  Vermögensnachweise, Mietbescheinigung etc.) können variieren, daher wenden Sie sich zur Auskunft und Beratung bitte an unsere Ansprechpartner.
 

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