1. Einschulung schulpflichtiger Kinder
Entsprechend dem aktuellen Schulrechtsänderungsgesetz NRW wird Stichtag für das Einschulungsalter der Schulanfänger auf den 30. September festgelegt.
Schulpflichtig im Jahr 2012 (zum 01.08.2012) werden Kinder, die in der Zeit vom 02.10.2005 bis einschließlich 30.09.2006 geboren worden sind.
Die Kinder werden von Ihren Erziehungsberechtigten grundsätzlich bis zum 15. November des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, an der zuständigen Grundschule angemeldet.
Die Rüthener Grundschulen laden im Auftrag der Stadt Rüthen die Schulanfänger und deren Eltern zu einem konkreten Termin für die Anmeldung ein.
Die Anmeldung wird mit dem persönlichen Kennen lernen des Kindes verbunden, so dass die Schulleitung eine gründliche Erfassung der Lernausgangslage und eine umfassende Beratung der Eltern vornehmen kann. Eine Aufnahme in die Grundschule erfolgt zunächst unter Vorbehalt der schulärztlichen Untersuchung. Die schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Kreises Soest erfolgt innerhalb des Jahres vor der Einschulung. Das Gesundheitsamt teilt den Eltern den Untersuchungstermin mit.
Grundsätzlich werden alle Eltern über den Ablauf der Einschulung ihrer Kinder im voraus über die für den Wohnort nächstgelegene Grundschule informiert.
Aus technischen Gründen können nur die Eltern von Lernanfänger berücksichtigt werden, die bis zum 30.05. eines jeden Kalenderjahres in Rüthen wohnhaft sind. Falls nach diesem Zeitpunkt Zuzüge erfolgen, ist es notwendig, dass sich die Erziehungsberechtigten entweder frühzeitig an die zuständige Grundschule oder die Stadt Rüthen, Sachgebiet Verwaltung, Schulte, Kultur wenden.
2. Anträge auf vorzeitige Einschulung
Kinder, die nach dem festgelegten Stichtag (01.10.) das sechste Lebensjahr vollenden, können vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie schulfähig sind, d.h. die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Dies entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens und nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten, das mit dem persönlichen Kennenlernen des Kindes verbunden werden soll.
Wenn für das Kind eine vorzeitige Einschulung gewünscht ist, sollte ein formloser schriftlicher Antrag bei der zuständigen Grundschule eingereicht werden. Der Antrag sollte frühzeitig bis Ende September in dem Jahr vor der gewünschten Einschulung bei der zuständigen Grundschule eingehen.
Weitere Informationen zur vorzeitigen Einschulung erteilen die Grundschulen.
3. Zurückstellen vom Schulbesuch
Das Zurückstellen von schulpflichtigen Kindern kann nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen erfolgen. Darüber entscheidet die Schulleitung auf Grundlage des schulärztlichen Gutachtens und nach Anhörung der Eltern.
4. Vorschulische Sprachförderung
Ein besonderer Schwerpunkt in der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule ist die Sprachförderung. Damit alle Kinder optimale Bildungschancen haben, sollen sie bereits im Kindergarten gefördert werden.
Seit dem Jahr 2007 werden alle Kinder zwei Jahre vor der Einschulung daraufhin untersucht (§ 36 Schulgesetz NRW), ob ihre Sprachentwicklung altersgerecht ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Der zu diesem Zweck eingesetzte Sprachtest "Delfin4" ist für alle Kinder verbindich. Wird festgestellt, dass die Sprachentwicklung nicht altersgemäß ist, und werden die Kinder nicht in einer Kindertagesstätte sprachlich gefördert, sind Eltern verpflichtet, ihr Kind an einem vorschulischen Sprachkurs teilnehmen zu lassen.
Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die jeweilige Schulleitung.